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Anna Esseln
Bahnhofstraße 11
54516 Wittlich
0176 68276662
hallo@handmade-foto.de
I. Geltungsbereich, Allgemeines und Definitionen
Für sämtliche Verträge die von Anna Grewelding (im Folgenden Auftragnehmerin genannt) gelten die nachfolgenden Bestimmungen (AGB), es sei denn, innerhalb von Angeboten, den Verträgen oder sonstigen benannten Ausnahmen wird mit dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber) etwas Abweichendes vereinbart. In diesem Fall gelten die getroffenen abweichenden Absprachen. Sollte eine Regelung des Vertrages von diesen AGB abweichen, so geht die Regelung des Vertrags der Regelung der AGB vor. Die AGB haben lediglich klarstellenden und regelnden Charakter, sofern der Vertrag selbst keine oder nur eine unklare Regelung hierzu trifft.
Nachfolgend sollen folgende Definitionen gelten:
a) Foto(s): Bildaufnahmen (auch Videoaufnahmen) unabhängig von Speichermedium oder Speicherform; dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Negative und für Positive, (unabhängig davon, ob als Ausdruck oder digital, ob als Einzelaufnahme; Sequenz oder Sammlung gefertigt).
b) „Fotoshooting“: Durchführung der vertrags- oder absprachegemäßen Leistung der Auftragnehmerin.
II. Durchführung der vertraglichen Leistungen durch die Auftragnehmerin
Maßgeblich für die vertragliche Leistung ist der geschlossene Vertrag. Verringerungen der vertraglichen Leistungen sind nur dann bindend, wenn diese mindestens in Textform (also auch per E-Mail) übereinstimmend vereinbart werden. Erweiterungen der vertraglichen Leistungen können einvernehmlich, und zwar unabhängig von dem zuvor benannten Formerfordernis bis zur Beendigung der vertraglichen Leistungen durch die Auftragnehmerin vereinbart werden.
Informationen, die bei vernünftiger Betrachtung für die Durchführung der vertraglichen Leistung des Auftraggebers erforderlich sind, schuldet der Auftraggeber so rechtzeitig, dass die Auftragnehmerin die vertragliche Leistung ohne Verzögerung und ohne nicht vereinbarten Aufwand durchführen kann.
Die Auftragnehmerin stellt, sofern vereinbart eine Fotobox (Photobooth o.ä.) zur Verfügung. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass diese bestimmungsgemäß genutzt wird. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen durch unsachgemäßen Gebrauch auch durch Dritte.
Die Gestaltung der Fotografien obliegt der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber kann hierzu ausdrückliche Weisungen geben, die jedoch erst durch Bestätigung der Auftragnehmerin bindend werden. Gestalterische Abweichungen von den nicht vereinbarten Vorstellungen des Auftraggebers stellen keinen Mangel der Vertragsleistung des Auftragnehmers dar. Nachträglich vereinbarte gestalterische Veränderungen verursachen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin.
Sämtliche Arbeiten der Auftragnehmerin erfolgen in deren persönlichen Stil und nach deren eigenem Ermessen (soweit nicht anders vereinbart). Dies ist dem künstlerischen Gestaltungsspielraum geschuldet. Dies bezieht sich beispielsweise auf die generelle Auswahl der Bilder und Motive, die Bildbearbeitung, die Auswahl der Bilder für eine Diashow sowie deren Musiktitel.
Sofern ein Fotobuch Bestandteil der vertraglichen Leistungen ist, erfolgt die Auswahl der diesbezüglichen Bilder durch die Auftragnehmerin. Die Druckfreigabe des Fotobuchs erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber erhält einmalig im Rahmen einer Revision die Möglichkeit, einzelne Bilder auszutauschen. Zusätzliche Revisionen werden pauschal mit 50 Euro in Rechnung gestellt.
Das Bildmaterial wird dem Auftraggeber in bearbeitetem Zustand, hochauflösend im JPG Format, zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf die Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten (RAW) besteht nicht.
Die Auftragnehmerin schuldet die Übergabe der Fotos innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Fototermin, es sei denn, es handelt sich um Zusatzprodukte (z.B. Hochzeitsalben) mit besonderem Aufwand; in diesem Fall wird ein Übergabetermin gesondert vereinbart.
Die Auftragnehmerin schuldet keine Aufbewahrung der digitalen Bilddaten nach Abschluss des Auftrages. Hierfür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
Die Auftragnehmerin ist allerdings berechtigt, die digitalen Bilddateien als Nachweis seiner Urheberschaft aufzubewahren.
III. Urheberrecht
Urheber sämtlicher im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses gefertigten Fotografien ist die Auftragnehmerin. Ihre Rechte bestimmen sich nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das von der Auftragnehmerin gelieferte Bildmaterial urheberrechtlich geschützt ist.
IV. Einfaches Nutzungsrecht / Weitergehende Nutzungsrechte
Im Rahmen der vertraglichen Leistungen erhält der Auftraggeber an den gefertigten Fotografien ausschließlich ein einfaches Nutzungsrecht, welche ausschließlich zur privaten Nutzung berechtigt. Eine gewerbliche Nutzung, gleich welcher Art ist, vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung nicht gestattet.
Weitergehende Nutzungsrechte wie z. B. die Vervielfältigung und/oder Verbreitung der Fotos im Sinne des § 60 UrhG bestehen nur dann für den Auftraggeber, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
Gleiches gilt für jede andere Veränderung oder Weiterbearbeitung der gefertigten Fotografien.
Gleiches gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber an Dritte (z. B. andere Dienstleister wie Stylisten, DJs, Dekorateure, Locationbetreiber, Hochzeitsplaner etc.)
Diese Übertragung der Nutzungsrechte ist aufschiebend bedingt mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung an die Auftragnehmerin.
V. Honorar und Auslagen
Die Vergütung der Auftragnehmerin wird als Stundensatz oder in Form einer Pauschalen vereinbart.
Von der vereinbarten Vergütung nicht umfasst sind die für die Durchführung der vertraglichen Leistung notwendigen Auslagen der Auftragnehmerin, wie z. B. Reise- oder Übernachtungskosten. Diese sind von dem Auftraggeber in angemessener Höhe zusätzlich zu tragen. Fotoshootings bis in die Abendstunden oder mit Beginn im Vormittagsbereich machen regelmäßig Übernachtungen in der Nähe des Fotoshootings erforderlich. Der Auftraggeber kann hierzu entweder eine Übernachtungsmöglichkeit stellen oder alternativ die entstehenden Kosten übernehmen.
An- und Abreisen der Auftragnehmerin erfolgen jeweils vom Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Reisen bis 15 km einfache Strecke um den Geschäftssitz der Auftragnehmerin werden mangels anderweitiger Vereinbarung nicht separat in Rechnung gestellt. Darüber hinausgehende Fahrtstrecken werden mit 0,50 Euro je gefahrenem km berechnet. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug, sowie erforderlichen Übernachtungen und Verpflegung werden die Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe in Rechnung gestellt und von der Auftragnehmerin nachgewiesen.
Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren sowie Eintrittsgelder und vor Ort anfallende Transferkosten sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Verlängerungen der vereinbarten Leistungszeiten stellt die Auftragnehmerin je angefangene Stunde in Rechnung. Es gilt der im Vertag vereinbarte Stundensatz.
Mit Unterzeichnung des Vorvertrags, von allen Parteien ist die Auftraggeberin berechtigt, einen Vorschuss in Höhe von 30% des Gesamtpreises mit einer Zahlungsfrist von 7 Tagen in Rechnung zu stellen.
Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin sind ohne Abzug fällig innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung.
Die Eigentumsübertragung an den Fotos steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Begleichung der Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin.
VI. Vorzeitige Vertragsbeendigung und Rechtsfolgen
Ansprüche, die durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses entstehen, bestimmen sich nach den nachfolgenden Regelungen.
Der Auftragnehmerin steht, soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist, im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung ein Schadensersatzanspruch, wie folgt, zu:
Im Falle einer vorzeitigen auftraggeberseitigen Kündigung oder Stornierung bis 181 Tage vor dem Ausführungsdatum stehen der Auftragnehmerin 30% des vereinbarten Honorars zu.
Dieser Anspruch erhöht sich
auf 50 % im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung oder Stornierung zwischen 180 und 91 Tagen vor dem Ausführungsdatum
auf 75 % im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung oder Stornierung zwischen 90 und 14 Tagen vor dem Ausführungstermin
auf 95 % im Falle noch kurzfristigerer auftraggeberseitiger Kündigungen oder Stornierung.
Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass der Auftragnehmerin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Im Falle einer berechtigten auftraggeberseitigen Kündigung aus einem wichtigem Grund, den die Auftragnehmerin zu vertreten hat, entfällt der Schadensersatzanspruch.
Sofern die Auftragnehmerin kündigt entfällt der Vergütungsanspruch.
Wurde kein eindeutiger Stundensatz definiert, geht die Auftragnehmerin vom geringst möglichen zu buchenden Stundensatz von 3 Stunden aus.
VII. Behördliche Verfügung mit Auswirkung auf die Ausführung
Kann die Hochzeit am geplanten Ort aufgrund behördlicher Anordnung zum geplanten Ausführungstermin nicht stattfinden und wird dies von dem Auftraggeber der Auftragnehmerin angezeigt, so gilt Folgendes:
a) Zunächst zur Klarstellung: Die bloße behördliche Beschränkung der Ausführung (also z.B. eine Beschränkung auf eine geringere Anzahl von Gästen als ursprünglich vereinbart) gilt nicht als Untersagung, es sei denn, die Beschränkung bewirkt eine Verringerung der Personenzahl auf weniger als 50 % der ursprünglich geplanten Teilnehmerzahl.
b) Hat der Auftraggeber die untersagende behördliche Anordnung der Auftragnehmerin
unverzüglich angezeigt, so sind die Parteien verpflichtet, eine Anpassung der Geschäftsgrundlage unter folgenden Bedingungen vorzunehmen:
Der Auftraggeber benennt 5 alternative Termine, an denen die Durchführung voraussichtlich möglich sein wird. Die 5 Termine sollen, sofern nicht behördlich untersagt, nach Möglichkeit innerhalb eines 6-Monats-Zeitraums ab dem ursprünglichen Ausführungstermin liegen. Die Auftragnehmerin bestätigt, sofern für sie durchführbar, einen der Termine, mit der Folge, dass der dann vereinbarte Termin an die Stelle des ursprünglichen Ausführungstermins tritt.
Ist ein Termin innerhalb des 6-Monats-Zeitraums nicht vereinbar, so kann und soll der Auftraggeber 3 weitere Termine außerhalb des 6-Monats-Zeitraums benennen, von denen die Auftragnehmerin einen, sofern ihr möglich, bestätigt.
Sofern der gefundene neue Termin entweder mehr als 6 Monate nach dem ursprünglichen Ausführungstermin und/oder an einem anderen Wochentag stattfindet, gelten folgende Preisänderungen als vereinbart:
– Verlegung des Ausführungstermins 6 Monate – 1 Jahr: ursprüngliche
Vergütung + 5%
– Verlegung des Ausführungstermins um mehr als 1 Jahr: ursprüngliche
Vergütung + 10 %
– Verlegung des Ausführungstermins von Mo-Do auf Fr-So bzw. Feiertag:
ursprüngliche Vergütung + 15 %
(Zur Neupreisberechnung werden die vorbenannten prozentualen Preisänderungen zunächst summiert und sodann die ursprünglich vereinbarte Vergütung um die Summe der prozentualen Angleichungen angepasst.)
c) In allen vorbenannten Fällen der Verschiebung der Ausführung hat der Auftraggeber
keinen Anspruch auf Rückerstattung einer bereits geleisteten Anzahlung; diese verbleibt anrechenbar auf den Gesamtpreis bei der Auftragnehmerin.
d) Ist eine Verschiebung auf der Grundlage der vorbenannten Modalitäten nicht möglich,
so können die Parteien einen anderen Termin unter Anrechnung der Anzahlung verei-
baren. Alternativ kann die Auftragnehmerin den Vertrag kündigen. Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung zu. Der Auftragnehmerin steht es insoweit frei, einen geringeren bzw. das Bestehen keines Schadens der Auftragnehmerin nachzuweisen.
e) Zeigt der Auftraggeber die behördliche Anordnung der Auftragnehmerin nicht unverzüglich an, so bleiben die Änderungsmodalitäten, wie vor, bestehen, jedoch steht es der Auftragnehmerin frei, Schadensersatz aufgrund der verspäteten Anzeige zu fordern, sofern er einen Schaden nachweisen kann.
Ist es der Auftragnehmerin aufgrund behördlicher Verfügung (Beschränkung der Personenzahl) nicht gestattet an der standesamtlichen Zeremonie teilzunehmen, so bleibt, sofern nicht ausschließlich die Zeremonie selbst Leistungszeitraum des Hochzeitsvertrags ist, der Vergütungsanspruch bestehen. In diesem Fall führt der Auftraggeber seine sonstigen vertraglichen Leistungen, wie vereinbart aus. Sofern lediglich die Zeremonie selbst Leistungszeitraum ist, finden die Regelungen des VII. Ziffer 1 entsprechende Anwendung.
Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber bei bloßer behördlicher Beschränkung der Ausführung finden die Regelungen von VI Ziffer 2 Anwendung.
VIII. Vermutung des Schadens
Für den Fall des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs der Auftragnehmerin wird diese in Höhe der vorbenannten Regelungen vermutet. Dem Auftraggeber steht es frei, einen geringeren bzw. das Bestehen keines Schadens der Auftragnehmerin nachzuweisen.
IX. Haftung
Die Haftung der Auftragnehmerin und ihrer Erfüllungsgehilfen für Pflichtverletzungen, die nicht wesentliche Vertragspflichten betreffen und die nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht haben, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
Für Mängel, Schäden oder nur teilweise ausgeführte Arbeiten, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen der Auftraggeber zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.
Sollte aufgrund besonderer Umstände, wie z. B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. der Auftragnehmerin zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, haftet diese nicht für jegliche dem Auftraggeber daraus resultierende Schäden, Verluste oder Folgen. Die Auftragnehmerin wird sich in einem solchen Fall um einen Ersatzfotografen bemühen (soweit vom Auftraggeber gewünscht), der auf eigene Rechnung seine Leistung erbringt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Für Mehrkosten, die durch die Buchung Dritter entstehen, wird nicht gehaftet.
Bereits gezahlte Honorare für noch nicht erbrachte Leistungen werden dem Auftraggeber in den unter Punkt VII. 3 genannten Fällen zurückerstattet.
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden oder Verletzungen, welche die Auftraggeber während des Fotoshootings erleiden. Die Auftragnehmerin empfiehlt diverse Fotospots, ob sich die Auftraggeber an die empfohlenen Orte begeben möchten, liegt im Ermessen der Auftraggeber.
Für Schäden oder Verlust der digitalen Bilddaten haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Auftragnehmerin haftet für Überschreitung vereinbarter Liefertermine nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Unpünktlichkeit oder Verhinderungen, sofern sie diese nicht zu vertreten hat.
Beanstandungen, die die vereinbarte Vertragsleistungen betreffen, sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Fotografien schriftlich zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ohne Beanstandung gilt die Leistung als vertragsgemäß und mangelfrei.
X. Vertraulichkeit und Datenschutz
Zur Durchführung des Vertrages ist es erforderlich, dass die Auftragnehmerin personenbezogene Daten verarbeitet.
Die Auftragnehmerin ist zur Vertraulichkeit bezogen auf die ihr im Rahmen der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen Informationen verpflichtet.
Sämtliche von der Auftragnehmerin zur Erfüllung der vertraglichen Leistung genutzten Dienstleister (wie z.B. Albenhersteller, Fotolabore etc.) werden von der Auftragnehmerin auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.
XI. Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Auftragnehmerin als Gerichtsstand vereinbart.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben der erteilte Auftrag und die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch wirksam. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen
Anna Grewelding – Stand 07/22
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Anna Grewelding
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I. Geltungsbereich, Allgemeines und Definitionen
Für sämtliche Verträge die von Anna Grewelding (im Folgenden Auftragnehmerin genannt) gelten die nachfolgenden Bestimmungen (AGB), es sei denn, innerhalb von Angeboten, den Verträgen oder sonstigen benannten Ausnahmen wird mit dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber) etwas Abweichendes vereinbart. In diesem Fall gelten die getroffenen abweichenden Absprachen. Sollte eine Regelung des Vertrages von diesen AGB abweichen, so geht die Regelung des Vertrags der Regelung der AGB vor. Die AGB haben lediglich klarstellenden und regelnden Charakter, sofern der Vertrag selbst keine oder nur eine unklare Regelung hierzu trifft.
Nachfolgend sollen folgende Definitionen gelten:
a) Foto(s): Bildaufnahmen (auch Videoaufnahmen) unabhängig von Speichermedium oder Speicherform; dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Negative und für Positive, (unabhängig davon, ob als Ausdruck oder digital, ob als Einzelaufnahme; Sequenz oder Sammlung gefertigt).
b) „Fotoshooting“: Durchführung der vertrags- oder absprachegemäßen Leistung der Auftragnehmerin.
II. Durchführung der vertraglichen Leistungen durch die Auftragnehmerin
Maßgeblich für die vertragliche Leistung ist der geschlossene Vertrag. Verringerungen der vertraglichen Leistungen sind nur dann bindend, wenn diese mindestens in Textform (also auch per E-Mail) übereinstimmend vereinbart werden. Erweiterungen der vertraglichen Leistungen können einvernehmlich, und zwar unabhängig von dem zuvor benannten Formerfordernis bis zur Beendigung der vertraglichen Leistungen durch die Auftragnehmerin vereinbart werden.
Informationen, die bei vernünftiger Betrachtung für die Durchführung der vertraglichen Leistung des Auftraggebers erforderlich sind, schuldet der Auftraggeber so rechtzeitig, dass die Auftragnehmerin die vertragliche Leistung ohne Verzögerung und ohne nicht vereinbarten Aufwand durchführen kann.
Die Auftragnehmerin stellt, sofern vereinbart eine Fotobox (Photobooth o.ä.) zur Verfügung. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass diese bestimmungsgemäß genutzt wird. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen durch unsachgemäßen Gebrauch auch durch Dritte.
Die Gestaltung der Fotografien obliegt der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber kann hierzu ausdrückliche Weisungen geben, die jedoch erst durch Bestätigung der Auftragnehmerin bindend werden. Gestalterische Abweichungen von den nicht vereinbarten Vorstellungen des Auftraggebers stellen keinen Mangel der Vertragsleistung des Auftragnehmers dar. Nachträglich vereinbarte gestalterische Veränderungen verursachen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin.
Sämtliche Arbeiten der Auftragnehmerin erfolgen in deren persönlichen Stil und nach deren eigenem Ermessen (soweit nicht anders vereinbart). Dies ist dem künstlerischen Gestaltungsspielraum geschuldet. Dies bezieht sich beispielsweise auf die generelle Auswahl der Bilder und Motive, die Bildbearbeitung, die Auswahl der Bilder für eine Diashow sowie deren Musiktitel.
Sofern ein Fotobuch Bestandteil der vertraglichen Leistungen ist, erfolgt die Auswahl der diesbezüglichen Bilder durch die Auftragnehmerin. Die Druckfreigabe des Fotobuchs erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber erhält einmalig im Rahmen einer Revision die Möglichkeit, einzelne Bilder auszutauschen. Zusätzliche Revisionen werden pauschal mit 50 Euro in Rechnung gestellt.
Das Bildmaterial wird dem Auftraggeber in bearbeitetem Zustand, hochauflösend im JPG Format, zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf die Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten (RAW) besteht nicht.
Die Auftragnehmerin schuldet die Übergabe der Fotos innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Fototermin, es sei denn, es handelt sich um Zusatzprodukte (z.B. Hochzeitsalben) mit besonderem Aufwand; in diesem Fall wird ein Übergabetermin gesondert vereinbart.
Die Auftragnehmerin schuldet keine Aufbewahrung der digitalen Bilddaten nach Abschluss des Auftrages. Hierfür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
Die Auftragnehmerin ist allerdings berechtigt, die digitalen Bilddateien als Nachweis seiner Urheberschaft aufzubewahren.
III. Urheberrecht
Urheber sämtlicher im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses gefertigten Fotografien ist die Auftragnehmerin. Ihre Rechte bestimmen sich nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das von der Auftragnehmerin gelieferte Bildmaterial urheberrechtlich geschützt ist.
IV. Einfaches Nutzungsrecht / Weitergehende Nutzungsrechte
Im Rahmen der vertraglichen Leistungen erhält der Auftraggeber an den gefertigten Fotografien ausschließlich ein einfaches Nutzungsrecht, welche ausschließlich zur privaten Nutzung berechtigt. Eine gewerbliche Nutzung, gleich welcher Art ist, vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung nicht gestattet.
Weitergehende Nutzungsrechte wie z. B. die Vervielfältigung und/oder Verbreitung der Fotos im Sinne des § 60 UrhG bestehen nur dann für den Auftraggeber, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
Gleiches gilt für jede andere Veränderung oder Weiterbearbeitung der gefertigten Fotografien.
Gleiches gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber an Dritte (z. B. andere Dienstleister wie Stylisten, DJs, Dekorateure, Locationbetreiber, Hochzeitsplaner etc.)
Diese Übertragung der Nutzungsrechte ist aufschiebend bedingt mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung an die Auftragnehmerin.
V. Honorar und Auslagen
Die Vergütung der Auftragnehmerin wird als Stundensatz oder in Form einer Pauschalen vereinbart.
Von der vereinbarten Vergütung nicht umfasst sind die für die Durchführung der vertraglichen Leistung notwendigen Auslagen der Auftragnehmerin, wie z. B. Reise- oder Übernachtungskosten. Diese sind von dem Auftraggeber in angemessener Höhe zusätzlich zu tragen. Fotoshootings bis in die Abendstunden oder mit Beginn im Vormittagsbereich machen regelmäßig Übernachtungen in der Nähe des Fotoshootings erforderlich. Der Auftraggeber kann hierzu entweder eine Übernachtungsmöglichkeit stellen oder alternativ die entstehenden Kosten übernehmen.
An- und Abreisen der Auftragnehmerin erfolgen jeweils vom Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Reisen bis 15 km einfache Strecke um den Geschäftssitz der Auftragnehmerin werden mangels anderweitiger Vereinbarung nicht separat in Rechnung gestellt. Darüber hinausgehende Fahrtstrecken werden mit 0,50 Euro je gefahrenem km berechnet. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug, sowie erforderlichen Übernachtungen und Verpflegung werden die Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe in Rechnung gestellt und von der Auftragnehmerin nachgewiesen.
Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren sowie Eintrittsgelder und vor Ort anfallende Transferkosten sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Verlängerungen der vereinbarten Leistungszeiten stellt die Auftragnehmerin je angefangene Stunde in Rechnung. Es gilt der im Vertag vereinbarte Stundensatz.
Mit Unterzeichnung des Vorvertrags, von allen Parteien ist die Auftraggeberin berechtigt, einen Vorschuss in Höhe von 30% des Gesamtpreises mit einer Zahlungsfrist von 7 Tagen in Rechnung zu stellen.
Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin sind ohne Abzug fällig innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung.
Die Eigentumsübertragung an den Fotos steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Begleichung der Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin.
VI. Vorzeitige Vertragsbeendigung und Rechtsfolgen
Ansprüche, die durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses entstehen, bestimmen sich nach den nachfolgenden Regelungen.
Der Auftragnehmerin steht, soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist, im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung ein Schadensersatzanspruch, wie folgt, zu:
Im Falle einer vorzeitigen auftraggeberseitigen Kündigung oder Stornierung bis 181 Tage vor dem Ausführungsdatum stehen der Auftragnehmerin 30% des vereinbarten Honorars zu.
Dieser Anspruch erhöht sich
auf 50 % im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung oder Stornierung zwischen 180 und 91 Tagen vor dem Ausführungsdatum
auf 75 % im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung oder Stornierung zwischen 90 und 14 Tagen vor dem Ausführungstermin
auf 95 % im Falle noch kurzfristigerer auftraggeberseitiger Kündigungen oder Stornierung.
Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass der Auftragnehmerin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Im Falle einer berechtigten auftraggeberseitigen Kündigung aus einem wichtigem Grund, den die Auftragnehmerin zu vertreten hat, entfällt der Schadensersatzanspruch.
Sofern die Auftragnehmerin kündigt entfällt der Vergütungsanspruch.
Wurde kein eindeutiger Stundensatz definiert, geht die Auftragnehmerin vom geringst möglichen zu buchenden Stundensatz von 3 Stunden aus.
VII. Behördliche Verfügung mit Auswirkung auf die Ausführung
Kann die Hochzeit am geplanten Ort aufgrund behördlicher Anordnung zum geplanten Ausführungstermin nicht stattfinden und wird dies von dem Auftraggeber der Auftragnehmerin angezeigt, so gilt Folgendes:
a) Zunächst zur Klarstellung: Die bloße behördliche Beschränkung der Ausführung (also z.B. eine Beschränkung auf eine geringere Anzahl von Gästen als ursprünglich vereinbart) gilt nicht als Untersagung, es sei denn, die Beschränkung bewirkt eine Verringerung der Personenzahl auf weniger als 50 % der ursprünglich geplanten Teilnehmerzahl.
b) Hat der Auftraggeber die untersagende behördliche Anordnung der Auftragnehmerin
unverzüglich angezeigt, so sind die Parteien verpflichtet, eine Anpassung der Geschäftsgrundlage unter folgenden Bedingungen vorzunehmen:
Der Auftraggeber benennt 5 alternative Termine, an denen die Durchführung voraussichtlich möglich sein wird. Die 5 Termine sollen, sofern nicht behördlich untersagt, nach Möglichkeit innerhalb eines 6-Monats-Zeitraums ab dem ursprünglichen Ausführungstermin liegen. Die Auftragnehmerin bestätigt, sofern für sie durchführbar, einen der Termine, mit der Folge, dass der dann vereinbarte Termin an die Stelle des ursprünglichen Ausführungstermins tritt.
Ist ein Termin innerhalb des 6-Monats-Zeitraums nicht vereinbar, so kann und soll der Auftraggeber 3 weitere Termine außerhalb des 6-Monats-Zeitraums benennen, von denen die Auftragnehmerin einen, sofern ihr möglich, bestätigt.
Sofern der gefundene neue Termin entweder mehr als 6 Monate nach dem ursprünglichen Ausführungstermin und/oder an einem anderen Wochentag stattfindet, gelten folgende Preisänderungen als vereinbart:
– Verlegung des Ausführungstermins 6 Monate – 1 Jahr: ursprüngliche
Vergütung + 5%
– Verlegung des Ausführungstermins um mehr als 1 Jahr: ursprüngliche
Vergütung + 10 %
– Verlegung des Ausführungstermins von Mo-Do auf Fr-So bzw. Feiertag:
ursprüngliche Vergütung + 15 %
(Zur Neupreisberechnung werden die vorbenannten prozentualen Preisänderungen zunächst summiert und sodann die ursprünglich vereinbarte Vergütung um die Summe der prozentualen Angleichungen angepasst.)
c) In allen vorbenannten Fällen der Verschiebung der Ausführung hat der Auftraggeber
keinen Anspruch auf Rückerstattung einer bereits geleisteten Anzahlung; diese verbleibt anrechenbar auf den Gesamtpreis bei der Auftragnehmerin.
d) Ist eine Verschiebung auf der Grundlage der vorbenannten Modalitäten nicht möglich,
so können die Parteien einen anderen Termin unter Anrechnung der Anzahlung verei-
baren. Alternativ kann die Auftragnehmerin den Vertrag kündigen. Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung zu. Der Auftragnehmerin steht es insoweit frei, einen geringeren bzw. das Bestehen keines Schadens der Auftragnehmerin nachzuweisen.
e) Zeigt der Auftraggeber die behördliche Anordnung der Auftragnehmerin nicht unverzüglich an, so bleiben die Änderungsmodalitäten, wie vor, bestehen, jedoch steht es der Auftragnehmerin frei, Schadensersatz aufgrund der verspäteten Anzeige zu fordern, sofern er einen Schaden nachweisen kann.
Ist es der Auftragnehmerin aufgrund behördlicher Verfügung (Beschränkung der Personenzahl) nicht gestattet an der standesamtlichen Zeremonie teilzunehmen, so bleibt, sofern nicht ausschließlich die Zeremonie selbst Leistungszeitraum des Hochzeitsvertrags ist, der Vergütungsanspruch bestehen. In diesem Fall führt der Auftraggeber seine sonstigen vertraglichen Leistungen, wie vereinbart aus. Sofern lediglich die Zeremonie selbst Leistungszeitraum ist, finden die Regelungen des VII. Ziffer 1 entsprechende Anwendung.
Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber bei bloßer behördlicher Beschränkung der Ausführung finden die Regelungen von VI Ziffer 2 Anwendung.
VIII. Vermutung des Schadens
Für den Fall des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs der Auftragnehmerin wird diese in Höhe der vorbenannten Regelungen vermutet. Dem Auftraggeber steht es frei, einen geringeren bzw. das Bestehen keines Schadens der Auftragnehmerin nachzuweisen.
IX. Haftung
Die Haftung der Auftragnehmerin und ihrer Erfüllungsgehilfen für Pflichtverletzungen, die nicht wesentliche Vertragspflichten betreffen und die nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht haben, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
Für Mängel, Schäden oder nur teilweise ausgeführte Arbeiten, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen der Auftraggeber zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.
Sollte aufgrund besonderer Umstände, wie z. B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. der Auftragnehmerin zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, haftet diese nicht für jegliche dem Auftraggeber daraus resultierende Schäden, Verluste oder Folgen. Die Auftragnehmerin wird sich in einem solchen Fall um einen Ersatzfotografen bemühen (soweit vom Auftraggeber gewünscht), der auf eigene Rechnung seine Leistung erbringt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Für Mehrkosten, die durch die Buchung Dritter entstehen, wird nicht gehaftet.
Bereits gezahlte Honorare für noch nicht erbrachte Leistungen werden dem Auftraggeber in den unter Punkt VII. 3 genannten Fällen zurückerstattet.
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden oder Verletzungen, welche die Auftraggeber während des Fotoshootings erleiden. Die Auftragnehmerin empfiehlt diverse Fotospots, ob sich die Auftraggeber an die empfohlenen Orte begeben möchten, liegt im Ermessen der Auftraggeber.
Für Schäden oder Verlust der digitalen Bilddaten haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Auftragnehmerin haftet für Überschreitung vereinbarter Liefertermine nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Unpünktlichkeit oder Verhinderungen, sofern sie diese nicht zu vertreten hat.
Beanstandungen, die die vereinbarte Vertragsleistungen betreffen, sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Fotografien schriftlich zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ohne Beanstandung gilt die Leistung als vertragsgemäß und mangelfrei.
X. Vertraulichkeit und Datenschutz
Zur Durchführung des Vertrages ist es erforderlich, dass die Auftragnehmerin personenbezogene Daten verarbeitet.
Die Auftragnehmerin ist zur Vertraulichkeit bezogen auf die ihr im Rahmen der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen Informationen verpflichtet.
Sämtliche von der Auftragnehmerin zur Erfüllung der vertraglichen Leistung genutzten Dienstleister (wie z.B. Albenhersteller, Fotolabore etc.) werden von der Auftragnehmerin auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.
XI. Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Auftragnehmerin als Gerichtsstand vereinbart.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben der erteilte Auftrag und die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch wirksam. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen
Anna Grewelding – Stand 07/22
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